Neue Regeln für die Bereitstellung von Literatur in elektronischen Semesterapparaten und in Stud.IP ab 1.1.2017

Aktualisierung vom 13.12.2016:

Nach einer abgestimmten Pressemeldung von Hochschulrektorenkonferenz, Kultusministerkonferenz und VG Wort gibt es neue Verhandlungen zwischen den drei Parteien mit dem Ziel, noch vor Ablauf des Jahres eine Lösung zu finden, um die „bruchlose weitere Nutzung der digitalen Semesterapparate an den deutschen Hochschulen über die Jahreswende hinaus gewährleisten“.

Nach derzeitigem Stand ist ein Ergebnis bereits, daß die aktuell in elektronischen Semesterapparaten und sonst in Stud.IP bereitgestellten urheberrechtsgeschützten Dokumente für das ganze laufende Semester, also über den 1.1.2017 hinaus, zum Download bereitstehen. Auch für das Sommersemester 2017 wird die Bereitstellung nach bisherigem Muster möglich sein.

 

Weitere Informationen auf der Infoseite von virtUOS.

 

 

Ab dem 1.1.2017 gibt es Änderungen bei der Anwendung des § 52a des Urheberrechtsgesetzes, auf dessen Grundlage bisher urheberrechtlich geschützte Texte, also etwa Zeitschriftenaufsätze oder Buchkapitel, in begrenztem Umfang in digitaler Form, bspw. als Scans, für Kurse in Stud.IP durch einfachen Upload oder in elektronischen Semesterapparaten der Universitätsbibliothek bereitgestellt werden durften.

Für diese Weitergabe gem. § 52a UrhG war und ist eine Vergütung an die gesetzlich zuständige Verwertungsgesellschaft zu entrichten, was in den vergangenen 13 Jahren durch Pauschalzahlungen der Bundesländer geschehen ist. Ab dem 1.1.2017 wäre infolge eines BGH-Urteils eine Einzelerfassung der elektronisch bereitgestellten Texte und Abrechnung nach Seitenzahl und Zahl der Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer verpflichtend, wofür die Kultusministerkonferenz mit der für Texte zuständigen Verwertungsgesellschaft VG Wort einen Rahmenvertrag geschlossen hat.
Aus Sicht der Universität Osnabrück und aller anderen niedersächsischen Hochschulen sind allerdings die Konditionen dieses Rahmenvertrages nicht akzeptabel. Sie haben deshalb in der Landeshochschulkonferenz einstimmig erklärt, dem Rahmenvertrag nicht beitreten zu wollen.

Grundsätzlich bedeutet dies, dass ab dem 1.1.2017 keine urheberrechtlich geschützten Texte mehr in elektronischen Semesterapparaten oder durch Hochladen in Lernplattformen, Clouds etc. bereitgestellt werden dürfen. Dementsprechend werden die in elektronischen Semesterapparaten von der Universitätsbibliothek eingestellten gescannnten Aufsätze und Buchkapitel nur noch bis 31.12.2016 zugreifbar sein, und auch alle anderen, etwa von Dozenten oder sonstigen Kursteilnehmern in Stud.IP hochgeladenen Materialien dürfen, wenn Urheberrechte darauf liegen, nicht mehr genutzt werden. Bereits ab dem 12.12.2016 wird vom Zentrum VirtUOS ein sogenannter „Lizenzwähler“ in Stud.IP eingerichtet, der vor dem Upload von Dateien die Klärung des urheberrechtlichen Status der Ressource erfordert. Eine Hilfestellung zur Klärung, wann Urheberrechte eine Bereitstellung verbieten, steht schon seit einiger Zeit online bereit. Generell werden in Stud.IP hochgeladene Dateien, deren urheberrechtlicher Status klärungsbedürftig ist, ab dem 1.1. automatisch gesperrt (s. dazu auch die aktuellen Informationen vom Zentrum virtUOS).

Droht nun ein Rückfall in vordigitale Zeiten, mit zerfledderten Kopiervorlagen und langen Schlangen an den Kopierern der Universitätsbibliothek, wie es in manchen polemischen Veröffentlichungen zum Thema prophezeit wird? – Sicher nicht. Zwar wird man sich ab dem 1.1.2017 von manchen Gewohnheiten verabschieden müssen und nicht mehr jeden benötigten Text im bisher möglichen Umfang ggf. scannen und hochladen können, aber die Vielzahl der von der Universitätsbibliothek lizenzierten E-Books und elektronischen Zeitschriften kann natürlich wie bisher genutzt werden: Einfach einen Link auf den in der UB verfügbaren Aufsatz oder das gewünschte Buch(-kapitel) setzen (nicht als PDF-Datei hochladen!) oder von uns in einen elektronischen Semesterapparat einpflegen lassen, und schon haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kurses mit einem Klick völlig legal Zugriff, über VPN auch von außerhalb des Uninetzes.

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Fällen, in denen der Verbreitung von Materialien kein Urheberrecht entgegensteht:

  • Open Content-Materialien, die unter einer Creative-Commons-Lizenz im Open Access frei zugänglich sind und weiterverwendet werden dürfen,
  • selbst erstellte Inhalte, auch unter Verwendung von Zitaten (unter Berücksichtigung von § 51 UrhG) und
  • ältere, sogenannte gemeinfreie Werke, bei denen der urheberrechtliche Schutz bereits erloschen ist (70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Urhebers), sowie
  • Werke, bei denen eine individuelle Erlaubnis (Lizenz) des Rechteinhabers (i.d.R. Verlag) vorliegt.

Überhaupt nicht betroffen sind Abbildungen, Noten, Film- und Musikauszüge; für derartige Materialien erfolgt die Vergütung auch weiterhin durch Pauschalzahlungen, da andere Verwertunggesellschaften zuständig sind.

Und wenn auch Digitalisate vom größten Teil der gedruckten Bestände der Universitätsbibliothek nicht mehr hochgeladen und online bereitgestellt werden dürfen: Das Recht auf Anfertigungen von Kopien oder Scans „zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“ nach § 53 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt. An allen Standorten der Universitätsbibliothek stehen komfortable Buchscanner zur Verfügung, und auch die Multifunktionsgeräte erlauben das kostenlose Scannen auf USB-Sticks, so dass die Renaissance der Kopiervorlage zum 1.1. nicht eintreten muss.

Weitere Informationen:

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