Das Recht auf eine Zweitveröffentlichung


Der Bundestag hat eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes verabschiedet, die am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Seitdem gilt in Deutschland das sogenannte „Zweitveröffentlichungsrecht“ (§38 (4) Urheberrechtsgesetz (UrhG)), das wissenschaftlichen Autorinnen und Autoren erlaubt, unter bestimmten Bedingungen die akzeptierten Manuskriptversionen ihrer wissenschaftlichen Artikel ein Jahr nach der Erstveröffentlichung open access zu veröffentlichen und damit über das Internet frei zugänglich zu machen. Der Gesetzgeber hat damit die Rechte wissenschaftlicher Autorinnen und Autoren gegenüber den Verlagen deutlich gestärkt. Die Regelung gilt für Artikel, die seit dem Inkrafttreten des novellierten Gesetzes erschienen sind, unabhängig davon, welche Rechte mit dem Publikationsvertrag an den Verlag übertragen wurden. Das Recht ist damit anwendbar, ohne dass Einsicht in den Vertrag oder sonstige Vereinbarungen genommen werden muss.

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Für was oder wen gilt das neue Recht?
  • Für wissenschaftliche Artikel von Autorinnen und Autoren an Hochschulen, deren Arbeiten mindestens zur Hälfte mit öffentlicher Projektförderung (z. B. DFG-, BMBF-, EU-Projekte, staatlich finanzierte Stipendien) finanziert wurden.
  • Für wissenschaftliche Artikel, die von Mitarbeitern öffentlich finanzierter, außeruniversitärer Forschungseinrichtungen (z. B. WGL, HGF, MPG) erstellt wurden.

Wissenschaftliche Artikel, die mit Grundmitteln einer Hochschule finanziert wurden, hat der Gesetzgeber bisher ausgeschlossen. An Hochschulen tätige Autorinnen und Autoren müssen deshalb prüfen, ob das Forschungsprojekt, über dessen Ergebnisse sie veröffentlichen, mindestens zu 50% mit öffentlichen Projektmitteln gefördert wurde.

Die Bedingungen für das Zweitveröffentlichungsrecht
  • Die Publikation muss ein in Deutschland erschienener wissenschaftlicher Artikel in einer Online-Zeitschrift sein.
  • Das Zweitveröffentlichungsrecht darf erst ein Jahr nach der Erstveröffentlichung ausgeübt werden. Die Quelle der Erstveröffentlichung muss angegeben werden.
  •  Die Zweitveröffentlichung ist in der „akzeptierten Manuskriptversion“ (Postprint) erlaubt. Dabei muss auf das Verlagslayout und das Verlagslogo verzichtet werden, weil an diesen ein eigenes Urheberrecht besteht. Das Postprint ist ansonsten jedoch inhaltsgleich mit der publizierten Verlagsversion.

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